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Vorsicht Kamera - Neue Gesetze beim Fotografieren
#11
Was machen wir jetzt mit den Hunderttausenden von Chinesen, Koreanern und Japanern, die unser schönes Land besuchen und alles fotografieren, was ihnen über den Weg läuft?
Kameras konfiszieren oder alle einsperren ?
Smilie_happy_249Smilie_happy_249Smilie_happy_249
Tongue  Manche können nur fremde Meinungen, nicht ihre eigenen berichtigen. Jean Paul  Angry
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#12
(05.05.2018 - 22:55)paloma schrieb: Was machen wir jetzt mit den Hunderttausenden von Chinesen, Koreanern und Japanern, die unser schönes Land besuchen und alles fotografieren, was ihnen über den Weg läuft?
Kameras konfiszieren oder alle einsperren ?
Smilie_happy_249Smilie_happy_249Smilie_happy_249

Der war Gut!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Bis zu letzt!!!!!
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#13
Mythos 3: Wer Menschen fotografiert, muss immer eine schriftliche Genehmigung von allen einholen.

Fakt ist: Wer Fotos und Videos zu rein privaten Zwecken erstellt und zum Beispiel auf Facebook hochlädt, hat wenig zu befürchten. In den Erwägungsgründen – einer Art „Handbuch“ zum besseren Verständnis der DSGVO – heißt es nämlich, die DSGVO finde keine Anwendung im persönlichen oder familiären Bereich. Dabei wird unter Punkt 18 sogar explizit die „Nutzung sozialer Netzwerke“ und „Online-Tätigkeiten“ genannt.

In der professionellen Fotografie gibt es allerdings ein paar Dinge zu beachten. Denn tatsächlich zählen digital erstellte Foto- und Videoaufnahmen als Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Doch muss deshalb immer zwangsläufig die DSGVO angewendet werden? Das würde bedeuten, dass Fotografen in ihrer künstlerischen Freiheit stark eingeschränkt werden. Und nicht nur das: Fotos von Veranstaltungen oder nachrichtliche Bilder und Videos wären auf einmal juristisch anfechtbar, wenn sich die abgebildeten Personen einfach auf ihr Datenschutzinteresse berufen und die Veröffentlichung verbieten könnten.

Experten gehen deshalb davon aus, dass in solchen Fällen das bisher geltende Kunsturhebergesetz (KUG) greift. Dieses regelt auch das „Recht am eigenen Bild“, welches besagt, dass Aufnahmen unter bestimmten Umständen auch ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen – zum Beispiel, wenn das öffentliche Interesse an der Aufnahme die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen aufwiegt.

Selbst die DSGVO nennt zahlreiche Ausnahmen, in denen eine Datenverarbeitung auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Betroffenen erlaubt ist. Eine davon geht so: Wenn das Unternehmen ein „berechtigtes Interesse“ an den Daten nachweisen kann, entfällt die Einwilligungspflicht. Ob sich Fotografen darauf berufen können, ist noch unklar.

Politiker, Juristen und Datenschützer sind sich jedenfalls einig: Wichtige Grundrechte wie Kunst- und Pressefreiheit sollen durch die DSGVO nicht ausgehebelt werden.

Quelle:
https://www.t-online.de/digital/id_83778...-netz.html 
Mit freundlichen Grüßen von Ritchie Schilder
Der Klügere gibt solange nach, bis er merkt, dass er der Dümmere ist.
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