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Fall Böhmermann: Merkel gibt türkischem Antrag statt Berlin Fall Böhmermann: Merkel g

#21
Hallo Klaus,

Angela Merkel konnte nicht anders endscheiden.
Egal wie diese Endscheidung ausgefallen wäre, sie wäre auf jeden Fall in die Kritik geraten.
Wer Angela Merkel jetzt kritisiert, sollte sich überlegen, wer in Berlin ist in der Lage die Dinge besser für Deutschland und auch für Europa zu lösen?
Ich sehe im Moment keinen, und das ist ein großes Problem.

Ich sehe im Moment zum größten Teil nur Egoisten, die Flüchtlinge könnten den Deutschen Geld und Arbeitsplätze wegnehmen.
Ich sehe im Moment viele Syrer die vor dem Krieg in ihrer Heimat davonlaufen und die dringend Hilfe benötigen.
Bei den vielen anderen Flüchtlingen muss man unterscheiden sind Sie politisch verfolgt oder kommen Sie nur aus wirtschaftlichen Gründen und von daher muss im Einzelfall entschieden werden bleiben oder zurück.
Europa ist nur Europa wenn es darum geht Gelder aus Brüssel zu bekommen, Solidarität für andere wird nicht geben.
Die EZB macht im Moment nur Politik für Südeuropa die deutschen Sparer werden kalt enteignet.
Ich sehe im Moment meine private Altersvorsorge den Bach runter gehen, nicht nur weniger Zinsen auf erspartes Geld sondern überhaupt keine Zinserträge mehr.
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#22
@Hen:
Danke nochmals für die Paragrafen. Was ich trotzdem nicht verstehe, ist warum die Regierung da irgendeine Entscheidung treffen muss, soll oder darf - oder was auch immer.
Wenn es einen Paragrafen gibt, gibt es entweder einen der klagt - dann entscheidet wohl ein Richter, ob die Klage zugelassen wird (nennt sich glaube ich Antragsdelikt; Strafverfolgung nur auf Antrag). Oder es gibt ein öffentlkiches Interesse an der Strafverfolgung - dann geht das automatisch an die Staatsanwaltschaft. Dass aber da die Regierung zustimmen muss, wundert mich irgendwie.
Und immer ´schaffe, schaffe, Häusle baue...´Familie
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#23
(17.04.2016 - 22:09)Haeuslebauer schrieb: http://www.cicero.de/salon/erdogan-schma...inal/60770 
Nur mal als Quelle zum Nachlesen, wen es interessiert.

Um sich zu informieren sollte man es gelesen haben...
Mit freundlichen Grüßen von Ritchie Schilder
Der Klügere gibt solange nach, bis er merkt, dass er der Dümmere ist.
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#24
(17.04.2016 - 22:15)Haeuslebauer schrieb: @Hen:
Danke nochmals für die Paragrafen. Was ich trotzdem nicht verstehe, ist warum die Regierung da irgendeine Entscheidung treffen muss, soll oder darf - oder was auch immer.
Wenn es einen Paragrafen gibt, gibt es entweder einen der klagt - dann entscheidet wohl ein Richter, ob die Klage zugelassen wird (nennt sich glaube ich Antragsdelikt; Strafverfolgung nur auf Antrag). Oder es gibt ein öffentlkiches Interesse an der Strafverfolgung - dann geht das automatisch an die Staatsanwaltschaft. Dass aber da die Regierung zustimmen muss, wundert mich irgendwie.

Wenn es wirklich mit diesem § 103 begründet wurde, dann hätte Merkel sich raushalten müssen. Warum sie es nicht getan hat...?

Hexe hatte dazu geschrieben, dass Her Erdogan zvilrechtlich hätte klagen können, der normale Weg...
Mit freundlichen Grüßen von Ritchie Schilder
Der Klügere gibt solange nach, bis er merkt, dass er der Dümmere ist.
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#25
Es hätte mEa genügt,wenn die Bundesregierung Böhmermann aus dem Verkehr gezogen in die Sache sstaatsintern geklärt hätte.

Es kann nicht sein,dass sich eine demokratische Regierung dem Druck eines Diktatoren beugt.
Big Grin Ich glaub ich bin eine Signatur Tongue
Cs10 Denken ist die schwerste Aufgabe ...deshalb befassen sich so wenige damit! Cs10
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#26
Bernd schrieb: So lange es diesen §103 gibt, hat die Bundesregierung dieser Klage zuzustimmen, da gibt es meiner Meinung nach, keine Alternative.

Und das ist falsch! Der Paragraph hätte nur Anwendung finden dürfen, wenn Herr Erdogan sich zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten hätte.
Mit freundlichen Grüßen von Ritchie Schilder
Der Klügere gibt solange nach, bis er merkt, dass er der Dümmere ist.
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#27
Anscheinend wäre der § 200 richtig gewesen:
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.

:winkendesbabie: Die Tat war ja öffentlich...

Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211)
§ 200
Inhalt der Anklageschrift

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2280) m.W.v. 01.10.2009.
Mit freundlichen Grüßen von Ritchie Schilder
Der Klügere gibt solange nach, bis er merkt, dass er der Dümmere ist.
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#28
also ich habe gerade den §103 noch einmal gelesen

Darin steht wer ein Staatsoberhaupt oder ein Regierungsmitglied welches sich im Inland aufhält ...

Wir können jetzt streiten ob das Staatsoberhaupt in Deutschland sein muss oder ein Regierungsvertreter in Deutschland sein muss.

Also ich lese den §103

wer ein Staatsoberhaupt

oder

ein Regierungsmitglied eines ausländirschen Staates der sich in Deutschland aufhält

oder


ich interpretiere den § so das sich das Staatsoberhaupt nicht in Deutschland aufhalten muss, um Ermittlungen zu erlauben, sondern nur ein Vertreter der Regierung
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#29
(17.04.2016 - 22:44)Bernd schrieb: also ich habe gerade den §103 noch einmal gelesen

Darin steht wer ein Staatsoberhaupt oder ein Regierungsmitglied welches sich im Inland aufhält ...

Wir können jetzt streiten ob das Staatsoberhaupt in Deutschland sein muss oder ein Regierungsvertreter in Deutschland sein muss.

Also ich lese den §103

wer ein Staatsoberhaupt

oder

ein Regierungsmitglied eines ausländirschen Staates der sich in Deutschland aufhält

oder


ich interpretiere den § so das sich das Staatsoberhaupt nicht in Deutschland aufhalten muss, um Ermittlungen zu erlauben, sondern nur ein Vertreter der Regierung

Das wäre dann z.B. der Konsul..., der Botschafter...

Dann wäre das schon ausreichend, um den § 103 zur Anwendung zu bringen...
Mit freundlichen Grüßen von Ritchie Schilder
Der Klügere gibt solange nach, bis er merkt, dass er der Dümmere ist.
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#30
Ich habe letztens in einer Talkshow den Satz gehört

wer ein Staatsoberhaupt, zu dem diplomatische Beziehungen bestehen, beleidigt usw.

Der § soll in den 60er oder 70er als der Schah von Persien noch an der Macht war ins Gesetz aufgenommen worden sein.

Ob der § heute noch zeitgemäß ist ist auf jeden Fall stittig.

Gruß aus Dortmund
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