17.04.2016 - 22:48
(17.04.2016 - 22:44)Bernd schrieb: also ich habe gerade den §103 noch einmal gelesen
Darin steht wer ein Staatsoberhaupt oder ein Regierungsmitglied welches sich im Inland aufhält ...
Wir können jetzt streiten ob das Staatsoberhaupt in Deutschland sein muss oder ein Regierungsvertreter in Deutschland sein muss.
Also ich lese den §103
wer ein Staatsoberhaupt
oder
ein Regierungsmitglied eines ausländirschen Staates der sich in Deutschland aufhält
oder
ich interpretiere den § so das sich das Staatsoberhaupt nicht in Deutschland aufhalten muss, um Ermittlungen zu erlauben, sondern nur ein Vertreter der Regierung
Das wäre dann z.B. der Konsul..., der Botschafter...
Dann wäre das schon ausreichend, um den § 103 zur Anwendung zu bringen...
Mit freundlichen Grüßen von Ritchie
Der Klügere gibt solange nach, bis er merkt, dass er der Dümmere ist.
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