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Fall Böhmermann: Merkel gibt türkischem Antrag statt Berlin Fall Böhmermann: Merkel g

#29
(17.04.2016 - 22:44)Bernd schrieb: also ich habe gerade den §103 noch einmal gelesen

Darin steht wer ein Staatsoberhaupt oder ein Regierungsmitglied welches sich im Inland aufhält ...

Wir können jetzt streiten ob das Staatsoberhaupt in Deutschland sein muss oder ein Regierungsvertreter in Deutschland sein muss.

Also ich lese den §103

wer ein Staatsoberhaupt

oder

ein Regierungsmitglied eines ausländirschen Staates der sich in Deutschland aufhält

oder


ich interpretiere den § so das sich das Staatsoberhaupt nicht in Deutschland aufhalten muss, um Ermittlungen zu erlauben, sondern nur ein Vertreter der Regierung

Das wäre dann z.B. der Konsul..., der Botschafter...

Dann wäre das schon ausreichend, um den § 103 zur Anwendung zu bringen...
Mit freundlichen Grüßen von Ritchie Schilder
Der Klügere gibt solange nach, bis er merkt, dass er der Dümmere ist.
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