17.04.2016 - 22:10
(17.04.2016 - 21:58)Haeuslebauer schrieb: @Klaus: Also das gedicht bewegt sich sicherlich deutlich unten dem, was man noch als Satire oder guten Geschmack bezeichnen lässt. Allerdings sollte man es vielleicht im Zusammenhang mit allem, was drum herum gesprochen wurde, sehen.
Aber allgemein habe ich die Problematik verstanden, warum die Bundesregierung überhaupt zustimmen muss zu einer Klage. Kann mir da jemand Aufklärung verschaffen?
Zitat:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
:winkendesbabie: Es wurde mit § 103 begründet, aber Erdogan hielt sich nicht im Inland (Deutschland) auf.., daher hätte Angela Merkel sich wohl aus der Sache heraushalten müssen.
Mit freundlichen Grüßen von Ritchie 
Viele wollen zurück zur Natur, aber die wenigsten zu Fuß.

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